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Die Blankoverordnung - seit dem 01.04.2024

Vertragsärzt*innen und Vertragspsychotherapeut*innen können seit dem 01.04.2024
BLANKOVERORDNUNGEN 
ausstellen, die folgenden Diagnosegruppen ärztlicherseits zugeordnet werden:

SB1 - Erkrankungen der Wirbelsäule, Gelenke und Extremitäten mit motorisch-funktionellen Schädigungen 
PS3 - Wahnhafte und affektive Störungen, Abhängigkeitserkrankungen
PS4 - Dementielle Syndrome 

Bei Ausstellung einer Blankoverordnung entscheiden die Therapeut*innen selbstbestimmt und eigenständig über:
• das Heilmittel gemäß der vorliegenden Diagnosegruppe
• die Therapiefrequenz der Behandlungstermine
• die Dauer der Behandlungstermine
Ergänzende Heilmittel bei der Diagnosegruppe SB1
• den Einsatz von bis zu zwei Integrationsberatungen je Verordnung
• Die Art der Behandlung (z.B. Einzelbehandlung, Gruppenbehandlung, Parallelbehandlung usw.)

ANGABEN AUF EINER BLANKOVERORDNUNG:
Für die Blankoverordnung gelten grundsätzlich die Bestimmungen der Anlage 3 zum Vertrag nach § 125 SGB V (Regelversorgung) mit folgenden Besonderheiten:

ERFORDERLICH:
Angaben im Personalienfeld (einschl. Krankenkasse und Ausstellungsdatum)
Diagnose und Leitsymptomatik
Diagnosegruppe (SB1, PS3, PS4)
Text: BLANKOVERORDNUNG im Feld Heilmittel
Stempel und Unterschrift des/der Verordnenden

VERZICHTET WIRD AUF:
Anzahl der Behandlungseinheiten
Heilmittel und ggf. ergänzende Angaben zum Heilmittel
Ergänzende Heilmittel
Therapiefrequenz

NOCH GUT ZU WISSEN:
Vertragsärzt*innen können trotz Vorliegen einer Diagnose für eine Blankoverordnung eine Verordnung zur Regelversorgung nach § 125 SGB V ausstellen, wenn dies medizinisch begründet ist (§ 73 Abs. 11 Satz 2 SGB V).

Andere Diagnosegruppen unterliegen nicht dem Anwendungsbereich der Blankoverordnung.

Die Blankoverordnung ist für die Verordnenden „budgetneutral“.

Eine Blankoverordnung hat eine Gültigkeit von 16 Wochen gerechnet ab dem Ausstellungsdatum (§ 13a Abs. 2 Satz 2 HeilM-RL). Es ist dabei auf den Wochentag der Ausstellung zu achten, um anschließend wieder den Kontakt zu dem/der Verordnenden bestimmen zu können.

Vor Ablauf der 16 Wochen kann keine neue Verordnung ausgestellt werden.

Nach Ablauf der 16 Wochen kann für dieselbe Diagnose und dieselbe Diagnosegruppe erneut eine Blankoverordnung oder auch eine Verordnung gemäß § 125 SGB V (Regelversorgung) ausgestellt werden (§ 2 Abs. 3).

Es gibt keine Begrenzung der Anzahl an Blankoverordnungen.